Änderung des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (PatG)
Wir unterstützen die vorgeschlagene Änderung des Schweizerischen Patentgesetzes im Grundsatz. Die Anpassungen sind geeignet, um die Qualität des Patentsystems in der Schweiz zu steigern, die Handlungsmöglichkeiten für alle Beteiligten zu erweitern und zusätzliche Optionen für die Schweiz im europäischen und internationalen Kontext zu eröffnen. Einzelne Elemente des Entwurfs wie namentlich der Rechtsmittelweg, der Instanzenzug sowie das ungeprüfte Gebrauchsmuster bedürfen Anpassungen.
Der Schutz des geistigen Eigentums ist für den Innovationsstandort Schweiz zentral. Am 12. Dezember 2019 haben die eidgenössischen Räte die Motion Hefti «Für ein zeitgemässes Schweizer Patent» (19.3228) überwiesen. Diese verlangt vom Bundesrat, einen Gesetzesentwurf zur Revision des Schweizer Patentrechts vorzulegen.
Dieser Entwurf soll insbesondere eine für Benutzer attraktive, internationalen Standards entsprechende Patentprüfung (Vollprüfung: Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit) vorsehen, ein effizientes und kostengünstiges Einspruchs- und Beschwerdeverfahren gewährleisten, sowie ein inhaltlich ungeprüftes Gebrauchsmuster einführen.
Vorlage
Die geplante Revision zielt darauf ab, die Qualität des Patentsystems in der Schweiz zu erhöhen, den Anmeldern wie auch Drittparteien mehr Optionen im Bereich Patentschutz für die Schweiz zu geben, ohne wesentliche bestehende Möglichkeiten einzuschränken, und schliesslich die Position der Schweiz im europäischen und internationalen Umfeld zu stärken, was wir begrüssen. Die Handelskammer beider Basel hält die vorgeschlagene Änderung des Schweizer Patentgesetzes im Grundsatz für begrüssenswert und unterstützt namentlich die
- Einführung einer materiellen Vollprüfung für nationale Schweizer Patentanmeldungen,
- Erweiterung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens um Überprüfungen der materiellen Patentfähigkeit,
- Einführung eines ungeprüften Gebrauchsmusters für die Schweiz,
- erweiterte Möglichkeit, die englische Sprache in Patentverfahren zu nutzen
Die Anpassungen sind geeignet, die Qualität des Patentsystems in der Schweiz zu steigern, die Handlungsmöglichkeiten für alle Beteiligten zu erweitern und zusätzliche Optionen für die Schweiz im europäischen und internationalen Kontext eröffnen. Damit stellen die Anpassungen ein wichtiges Element der Zukunftsfähigkeit des Schweizer Patentsystems dar.Allerdings sehen wir bei namentlich nachfolgenden Elementen des Entwurfs Anpassungsbedarf, um das nationale Patentsystem in der Schweiz attraktiv zu halten:
- Instanzenzug,
- Rechtsmittelweg,
- Ungeprüftes Gebrauchsmuster
Instanzenzug
Für Beschwerden, sowohl gegen Entscheidungen des IGE im Prüfungsverfahren wie auch im Einspruchsverfahren sieht der VE-PatG das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vor. Dieser Instanzenzug erfolgt auf Basis der regulären Rechtssystematik des Verwaltungsrechts in der Schweiz. Im spezifischen Umfeld des Patentrechtes ist dieser Instanzenweg aber, insbesondere wenn es um technisch komplexe Fragestellungen der Neuheit, erfinderischen Tätigkeit und ausreichenden Offenbarung geht, nicht sachgerecht.
Bei rechtlichen Fragen rund um das Patentrecht braucht es eine ausserordentlich hohe Expertise der Spruchbehörden. Dies war einer der Gründe, warum man mit einem Bundespatentgericht eine in Patentfragen besonders spezialisierte Gerichtsinstanz geschaffen hat. Die gleichen Herausforderungen stellen sich nun auch im Rahmen der Patentprüfungen wie auch Einsprachen. Die Handelskammer beider Basel fordert daher, dass als Rechtsinstanz das Bundespatentgericht (BPatGer) anstelle des BVGer vorgesehen wird.
Rechtsmittelweg
Die Erweiterung des bisher auf sehr wenige Einspruchsgründe begrenzten Einspruchsverfahrens erscheint als eine sinnvolle Ergänzung zur Einführung einer materiellen Vollprüfung nationaler Patentanmeldungen. Das Einspruchsverfahren eröffnet der Zivilbevölkerung sowie anderen Wirtschaftsteilnehmern eine verhältnismässig günstige und gut vorsehbare Möglichkeit, gegen aus ihrer Sicht zu Unrecht erteilte Patente vorzugehen. Für die Attraktivität des Gesamtsystems ist es aber essenziell, die Kosten und Verfahrensdauer klar zu begrenzen.
Um die Verfahrensdauer und -kosten bis zu einer rechtsgültigen Entscheidung zu straffen, wäre eine Möglichkeit, als erste Instanz das Einspruchsverfahren bereits durch das Bundespatentgericht (und nicht dem BVGer) durchführen zu lassen, mit einer Berufungsmöglichkeit zum Bundesgericht.
Ausserdem wird angeregt, in der Analyse bezüglich der Kosten der neuen Verfahren nicht nur die Gebühren, sondern ebenfalls die Honorare der Rechts- und Patentanwälte zu berücksichtigen. Um diese, nicht von den Behörden bestimmten Kosten tief zu halten, wäre es wünschenswert, wenn ein Einspruchsverfahren auch ohne den Beizug eines Rechtsanwaltes möglich wäre, sodass die Parteien die Möglichkeit haben, sich ausschliesslich durch (angestellte) Patentanwälte vertreten zu lassen.
Ungeprüftes Gebrauchsmuster
Die Höchstdauer des Gebrauchsmusters von 10 Jahren ist (dies vor allem aus der Sicht derjenigen die mit dem heutigen System ein ungeprüftes Patent mit 20 Jahren Laufdauer erhalten), zu kurz, um eine gleichwertige Alternative zum gegenwärtigen Schweizer Patent zu bilden. Es sollte sichergestellt werden, dass die Attraktivität des bisherigen Patentes auch unter dem ungeprüften Gebrauchsmuster erhalten bleibt. Ein Ansatz um das Gebrauchsmuster, vor allem für KMU, attraktiver zu machen wäre, eine Verlängerungsmöglichkeit des Gebrauchsmusterschutzes unter gewissen Bedingungen über die 10 Jahre hinaus vorzusehen, z.B. durch eine Umwandlungsmöglichkeit in ein «Schweizer Patent» oder ein «geprüftes Gebrauchsmuster», was dann materiell voll zu prüfen wäre.
Die vorgeschlagene Neuheitsschonfrist beim Gebrauchsmuster wäre unter Berücksichtigung der kostengünstigen Gebrauchsmustereintragung nicht zu rechtfertigen, weshalb diese abzulehnen ist. Die Einführung einer generellen Neuheitsschonfrist ist bisher dem Patentsystem der Schweiz, wie auch in den meisten europäischen Ländern fremd. Zudem finden auf internationaler Ebene zur Zeit Verhandlungen im Rahmen der B+ Ländergruppe statt, worin es um die Harmonisierung des materiellen Patentrechts geht. Einer der umstrittenen Kernpunkte ist dabei die Neuheitsschonfrist, weshalb es verfrüht wäre, wenn die Schweiz in dieser kontroversen Frage gesetzgeberisch vorpreschen würde.